Ratgeber · Strafverfahren

Zum ersten Mal beschuldigt: Checkliste nach einer Anzeige

Was Sie in den ersten Tagen tun sollten – und was nicht

Lesezeit ca. 7 Min.Für Beschuldigte in Bochum & RuhrgebietKanzlei Schumann & Rasch
Sie haben erfahren, dass jemand Sie angezeigt hat – durch ein Schreiben der Polizei, einen Anruf, einen Besuch an der Haustür oder einen Durchsuchungsbeschluss. Für die meisten Betroffenen ist das ein Schock, und viele machen in den ersten Stunden genau die Fehler, die sich später am schwersten korrigieren lassen. Diese Checkliste ordnet die ersten Tage nach einer Strafanzeige: was Sie jetzt tun sollten, was Sie unbedingt lassen sollten und wann der richtige Zeitpunkt für einen Verteidiger ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Anzeige ist keine Verurteilung – Ermittlungen beginnen schon bei einem Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO).
  • Sie dürfen schweigen und müssen sich nicht selbst belasten (§ 136 Abs. 1 StPO).
  • Zuerst einen Verteidiger einschalten und die Akte einsehen lassen (§ 147 StPO), dann über eine Aussage entscheiden.
  • Fristen ernst nehmen: Gegen einen Strafbefehl bleiben nur zwei Wochen für den Einspruch (§ 410 StPO).

1Ruhe bewahren: Anzeige heißt nicht Schuldspruch

Jeder kann jeden anzeigen – aus berechtigtem Anlass, aus Verärgerung oder aus einem Missverständnis. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft müssen einer Anzeige nachgehen, sobald ein Anfangsverdacht besteht (§ 152 Abs. 2 StPO). Das ist noch lange kein Beweis. Viele Verfahren werden eingestellt, weil sich der Vorwurf nicht erhärten lässt.

Wichtig ist, dass Sie jetzt nicht aus Nervosität handeln. Die ersten Reaktionen – ein Anruf bei der Polizei, eine Nachricht an den Anzeigenden, eine schnelle Erklärung – sind erfahrungsgemäß die riskantesten.

2Nichts zur Sache sagen

Als Beschuldigter dürfen Sie sich zum Vorwurf äußern, Sie müssen es aber nicht (§ 136 Abs. 1 StPO). Aus dem Schweigen darf Ihnen kein Nachteil entstehen. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – sind dagegen üblich.

Rufen Sie die Polizei deshalb nicht an, „um das kurz klarzustellen“. Telefonate werden vermerkt, Äußerungen sind später verwertbar, und Sie wissen nicht, was die Ermittler schon haben. Wer keine Akte kennt, kann nicht beurteilen, was eine Aussage bewirkt.

3Beschuldigter oder Zeuge – klären Sie Ihre Rolle

Prüfen Sie im Schreiben genau, in welcher Rolle man Sie anspricht. Als Beschuldigter richtet sich das Verfahren gegen Sie; als Zeuge sollen Sie zu einem Vorgang aussagen, der Sie nicht betrifft. Die Rolle kann sich im Lauf einer Vernehmung ändern. Als Zeuge dürfen Sie die Antwort auf Fragen verweigern, durch die Sie sich selbst belasten würden (§ 55 StPO).

Mehr dazu, auch zur Frage, ob Sie einer Ladung überhaupt folgen müssen, lesen Sie im Ratgeber Vorladung von der Polizei erhalten.

4Früh einen Verteidiger einschalten

Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Verteidiger beistehen lassen (§ 137 StPO). Je früher, desto besser: Der Verteidiger zeigt seine Vertretung an, beantragt Akteneinsicht (§ 147 StPO) und führt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Danach müssen Sie dort nicht mehr selbst auftreten.

Erst mit der Akte lässt sich sagen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird, welche Beweise vorliegen und ob Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme oder eine andere Strategie sinnvoll ist. Eine Erstberatung ist bei uns persönlich in der Kanzlei, telefonisch oder per Video möglich.

5Kein Kontakt zum Anzeigenden oder zu Zeugen

Der Impuls, die Sache „persönlich zu klären“, ist verständlich. Er ist aber gefährlich: Ein Gespräch oder eine Nachricht kann als Einflussnahme auf Zeugen gewertet werden. Im schlimmsten Fall wird daraus ein Argument für Verdunkelungsgefahr, die einen Haftgrund darstellen kann (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Außerdem entstehen so neue Beweismittel gegen Sie.

Wenn eine Verständigung oder eine Wiedergutmachung sinnvoll ist, geht das geordnet über den Verteidiger. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann sich strafmildernd auswirken (§ 46a StGB, § 155a StPO).

6Fristen und Schreiben im Blick behalten

Bewahren Sie jedes Schreiben samt Umschlag auf und notieren Sie das Zustellungsdatum. Besonders eilig sind Strafbefehle: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingehen (§ 410 StPO), sonst wird der Strafbefehl rechtskräftig. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Strafbefehl erhalten: Einspruch und Frist.

Auch Termine für Vernehmungen oder Stellungnahmen stehen oft nur kurz im Schreiben. Melden Sie sich nicht selbst, sondern geben Sie das Schreiben sofort an Ihren Verteidiger.

7Ihre ersten Schritte im Überblick

  1. Fotografieren oder kopieren Sie das Schreiben und heben Sie das Original samt Umschlag auf.
  2. Machen Sie gegenüber Polizei, Anzeigenden und Dritten keine Angaben zur Sache.
  3. Rufen Sie einen Strafverteidiger an und vereinbaren Sie eine Erstberatung.
  4. Notieren Sie Fristen und Termine und geben Sie alle Schreiben an Ihren Verteidiger weiter.
  5. Sichern Sie Unterlagen, Nachrichten und Fotos, die Ihre Sicht belegen können – und löschen Sie nichts.
  6. Schreiben Sie sich in Ruhe auf, was passiert ist, aber geben Sie diese Notizen nur Ihrem Verteidiger.

⚠ Vorsicht: Durchsuchung und Handy

Kommt die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss (§§ 102, 105 StPO), können Smartphones, Computer und Unterlagen beschlagnahmt werden (§ 94 StPO). Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Sie müssen deshalb keine Passwörter oder PINs nennen. Äußern Sie sich nicht zur Sache und lassen Sie sich ein Protokoll geben. Verhalten Sie sich ruhig, leisten Sie keinen Widerstand und rufen Sie sofort Ihren Verteidiger an. Mehr dazu im Ratgeber Hausdurchsuchung: Rechte und richtiges Verhalten.

8Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten

  • Nachrichten, Chats, Fotos oder Dateien löschen – das wirkt verdächtig und kann zusätzliche Probleme schaffen.
  • Auf Social Media oder in Foren über den Vorwurf schreiben.
  • Dem Anzeigenden Geld oder „Wiedergutmachung“ auf eigene Faust anbieten.
  • Ein Geständnis ablegen, „damit es schneller vorbei ist“.
  • Auf Formulare oder Fragebögen antworten, bevor ein Verteidiger sie gesehen hat.

9Wie das Verfahren weitergeht

Die Polizei sammelt Beweise und gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet, ob sie das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt (§ 170 Abs. 2 StPO), unter Umständen gegen Auflagen oder wegen Geringfügigkeit einstellt (§§ 153, 153a StPO), einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt. Je früher die Verteidigung ansetzt, desto eher lässt sich diese Entscheidung beeinflussen. Ob ein Verfahren schnell oder erst nach Monaten entschieden wird, hängt stark vom Vorwurf und von der Beweislage ab.

Häufige Fragen

Muss ich der Polizei sagen, was passiert ist?

Nein. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen (§ 136 Abs. 1 StPO). Zur Person sind Angaben üblich, zur Sache nicht. Ob eine Aussage später sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Erfahre ich, wer mich angezeigt hat und was mir vorgeworfen wird?

Ja, aber meist erst über die Akteneinsicht. Der Verteidiger kann die Akte einsehen (§ 147 StPO) und Ihnen mitteilen, wer Anzeige erstattet hat, welche Beweise vorliegen und wie die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bewertet.

Taucht eine Anzeige im Führungszeugnis auf?

Nein, eine bloße Anzeige oder ein laufendes Ermittlungsverfahren steht nicht im Führungszeugnis. Eintragungen entstehen erst durch eine rechtskräftige Verurteilung, und auch dann erscheinen kleinere Verurteilungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht im Führungszeugnis (§ 32 BZRG). Für einzelne Delikte gelten Ausnahmen.

Was kostet ein Strafverteidiger?

Das Honorar richtet sich nach dem Aufwand und dem Verfahrensstadium. Wir besprechen die Kosten offen im Erstgespräch, bevor Sie sich entscheiden. In bestimmten Fällen ist die Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben und ein Pflichtverteidiger wird bestellt (§ 140 StPO).

Sie wurden angezeigt? Sprechen Sie mit uns, bevor Sie reagieren

Wir ordnen den Vorwurf mit Ihnen, besorgen die Akte und entscheiden gemeinsam mit Ihnen, ob Schweigen oder eine Stellungnahme der bessere Weg ist. Eine Erstberatung ist persönlich in Bochum, telefonisch oder per Video möglich – diskret und ohne dass Sie vorher etwas sagen müssen.

Mehr zu unserer Arbeit: Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.

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