Was Sie in den ersten Tagen tun sollten – und was nicht
Jeder kann jeden anzeigen – aus berechtigtem Anlass, aus Verärgerung oder aus einem Missverständnis. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft müssen einer Anzeige nachgehen, sobald ein Anfangsverdacht besteht (§ 152 Abs. 2 StPO). Das ist noch lange kein Beweis. Viele Verfahren werden eingestellt, weil sich der Vorwurf nicht erhärten lässt.
Wichtig ist, dass Sie jetzt nicht aus Nervosität handeln. Die ersten Reaktionen – ein Anruf bei der Polizei, eine Nachricht an den Anzeigenden, eine schnelle Erklärung – sind erfahrungsgemäß die riskantesten.
Als Beschuldigter dürfen Sie sich zum Vorwurf äußern, Sie müssen es aber nicht (§ 136 Abs. 1 StPO). Aus dem Schweigen darf Ihnen kein Nachteil entstehen. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – sind dagegen üblich.
Rufen Sie die Polizei deshalb nicht an, „um das kurz klarzustellen“. Telefonate werden vermerkt, Äußerungen sind später verwertbar, und Sie wissen nicht, was die Ermittler schon haben. Wer keine Akte kennt, kann nicht beurteilen, was eine Aussage bewirkt.
Prüfen Sie im Schreiben genau, in welcher Rolle man Sie anspricht. Als Beschuldigter richtet sich das Verfahren gegen Sie; als Zeuge sollen Sie zu einem Vorgang aussagen, der Sie nicht betrifft. Die Rolle kann sich im Lauf einer Vernehmung ändern. Als Zeuge dürfen Sie die Antwort auf Fragen verweigern, durch die Sie sich selbst belasten würden (§ 55 StPO).
Mehr dazu, auch zur Frage, ob Sie einer Ladung überhaupt folgen müssen, lesen Sie im Ratgeber Vorladung von der Polizei erhalten.
Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Verteidiger beistehen lassen (§ 137 StPO). Je früher, desto besser: Der Verteidiger zeigt seine Vertretung an, beantragt Akteneinsicht (§ 147 StPO) und führt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Danach müssen Sie dort nicht mehr selbst auftreten.
Erst mit der Akte lässt sich sagen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird, welche Beweise vorliegen und ob Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme oder eine andere Strategie sinnvoll ist. Eine Erstberatung ist bei uns persönlich in der Kanzlei, telefonisch oder per Video möglich.
Der Impuls, die Sache „persönlich zu klären“, ist verständlich. Er ist aber gefährlich: Ein Gespräch oder eine Nachricht kann als Einflussnahme auf Zeugen gewertet werden. Im schlimmsten Fall wird daraus ein Argument für Verdunkelungsgefahr, die einen Haftgrund darstellen kann (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Außerdem entstehen so neue Beweismittel gegen Sie.
Wenn eine Verständigung oder eine Wiedergutmachung sinnvoll ist, geht das geordnet über den Verteidiger. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann sich strafmildernd auswirken (§ 46a StGB, § 155a StPO).
Bewahren Sie jedes Schreiben samt Umschlag auf und notieren Sie das Zustellungsdatum. Besonders eilig sind Strafbefehle: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingehen (§ 410 StPO), sonst wird der Strafbefehl rechtskräftig. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Strafbefehl erhalten: Einspruch und Frist.
Auch Termine für Vernehmungen oder Stellungnahmen stehen oft nur kurz im Schreiben. Melden Sie sich nicht selbst, sondern geben Sie das Schreiben sofort an Ihren Verteidiger.
Kommt die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss (§§ 102, 105 StPO), können Smartphones, Computer und Unterlagen beschlagnahmt werden (§ 94 StPO). Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Sie müssen deshalb keine Passwörter oder PINs nennen. Äußern Sie sich nicht zur Sache und lassen Sie sich ein Protokoll geben. Verhalten Sie sich ruhig, leisten Sie keinen Widerstand und rufen Sie sofort Ihren Verteidiger an. Mehr dazu im Ratgeber Hausdurchsuchung: Rechte und richtiges Verhalten.
Die Polizei sammelt Beweise und gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet, ob sie das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt (§ 170 Abs. 2 StPO), unter Umständen gegen Auflagen oder wegen Geringfügigkeit einstellt (§§ 153, 153a StPO), einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt. Je früher die Verteidigung ansetzt, desto eher lässt sich diese Entscheidung beeinflussen. Ob ein Verfahren schnell oder erst nach Monaten entschieden wird, hängt stark vom Vorwurf und von der Beweislage ab.
Nein. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen (§ 136 Abs. 1 StPO). Zur Person sind Angaben üblich, zur Sache nicht. Ob eine Aussage später sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Ja, aber meist erst über die Akteneinsicht. Der Verteidiger kann die Akte einsehen (§ 147 StPO) und Ihnen mitteilen, wer Anzeige erstattet hat, welche Beweise vorliegen und wie die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bewertet.
Nein, eine bloße Anzeige oder ein laufendes Ermittlungsverfahren steht nicht im Führungszeugnis. Eintragungen entstehen erst durch eine rechtskräftige Verurteilung, und auch dann erscheinen kleinere Verurteilungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht im Führungszeugnis (§ 32 BZRG). Für einzelne Delikte gelten Ausnahmen.
Das Honorar richtet sich nach dem Aufwand und dem Verfahrensstadium. Wir besprechen die Kosten offen im Erstgespräch, bevor Sie sich entscheiden. In bestimmten Fällen ist die Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben und ein Pflichtverteidiger wird bestellt (§ 140 StPO).
Wir ordnen den Vorwurf mit Ihnen, besorgen die Akte und entscheiden gemeinsam mit Ihnen, ob Schweigen oder eine Stellungnahme der bessere Weg ist. Eine Erstberatung ist persönlich in Bochum, telefonisch oder per Video möglich – diskret und ohne dass Sie vorher etwas sagen müssen.
Mehr zu unserer Arbeit: Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
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