Ratgeber für Beschuldigte in Bochum und im Ruhrgebiet
Eine Durchsuchung bei einem Tatverdächtigen setzt einen Anfangsverdacht voraus (§ 102 StPO). Sie wird grundsätzlich von einem Richter angeordnet (§ 105 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug, also wenn der Beschluss nicht rechtzeitig zu erlangen wäre, dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei selbst anordnen. Bei Personen, die nicht verdächtig sind, gelten strengere Voraussetzungen (§ 103 StPO).
Zur Nachtzeit ist eine Durchsuchung der Wohnung nur in engen Ausnahmefällen zulässig (§ 104 StPO).
Beseitigen oder löschen Sie keine Unterlagen oder Daten, auch nicht „schnell noch“ vor dem Öffnen der Tür. Das wirkt belastend und kann im schlimmsten Fall zu einem Haftgrund werden. Wer für Sie Beweismittel beiseiteschafft, kann sich zudem selbst strafbar machen.
Danach beginnt die eigentliche Verteidigung. Ihr Anwalt beantragt Akteneinsicht, prüft, ob Beschluss und Durchführung rechtmäßig waren, und kann Beschwerde einlegen (§ 304 StPO). Beschlagnahmte Gegenstände und Datenträger werden oft über Wochen oder Monate ausgewertet; hier lässt sich häufig eine Herausgabe oder Sichtung unter Beteiligung der Verteidigung erreichen.
Rechtswidrig erlangte Beweise sind nicht automatisch unverwertbar. Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur nach einer Abwägung und bei gravierenden Verstößen in Betracht – umso wichtiger ist es, Fehler sofort zu dokumentieren.
Auch Wohnungen von Familienmitgliedern, Büros und Firmenräume können durchsucht werden, wenn dort Beweismittel vermutet werden. Wenn Sie nicht selbst Beschuldigter sind, haben Sie dennoch Rechte – zum Beispiel auf Einsicht in den Beschluss. Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberührt.
Nur bei Gefahr im Verzug, wenn also der richterliche Beschluss nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Dieser Ausnahmefall wird in der Praxis oft zu schnell angenommen. Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, kann Ihr Anwalt nachträglich prüfen.
Ja, wenn sie als Beweismittel in Betracht kommen. Die Geräte werden sichergestellt und später ausgewertet. Verlangen Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände und widersprechen Sie der Beschlagnahme.
Als Beschuldigter müssen Sie nicht aktiv an Ihrer eigenen Überführung mitwirken, also auch keine Passwörter nennen. Ob Sie zur Entsperrung per Fingerabdruck oder Gesichtserkennung gezwungen werden dürfen, wird rechtlich unterschiedlich beurteilt. Lassen Sie sich dazu vorab beraten.
Das hängt vom Umfang ab. Eine Durchsuchung kann wenige Stunden dauern, bei Firmenräumen auch länger. Bleiben Sie in dieser Zeit ruhig, dokumentieren Sie den Ablauf und sprechen Sie nicht über die Sache.
Wenn bei Ihnen oder Angehörigen eine Durchsuchung stattgefunden hat, melden Sie sich so bald wie möglich bei uns. Wir prüfen den Beschluss, beantragen Akteneinsicht und beraten Sie zum weiteren Vorgehen: 0234 93823777.
Mehr zu unserer Arbeit: Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
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