Ratgeber für Beschuldigte in Bochum und im Ruhrgebiet
Lesen Sie das Schreiben zuerst genau: Werden Sie als Beschuldigter (Strafverfahren), als Betroffener (Ordnungswidrigkeit) oder als Zeuge geladen? Davon hängen Ihre Rechte und Pflichten ab. Auch der Absender ist wichtig – ob es die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ist.
Bei einer Ladung der Polizei sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet zu erscheinen. Ein „Muss“ gibt es nur bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO) oder eines Gerichts. Wer einer solchen Ladung unentschuldigt nicht folgt, muss mit einer Vorführung rechnen.
Auch wenn Sie erscheinen müssen, müssen Sie nichts sagen: Das Erscheinen und das Aussagen sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern (§ 136 Abs. 1 StPO). Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – sollten Sie dagegen machen.
Viele Betroffene möchten „nur kurz erklären, wie es wirklich war“. Genau das ist riskant: Die Aussage wird protokolliert, ist später verwertbar und lässt sich kaum zurücknehmen. Vor allem kennen Sie die Akte nicht – die Ermittler schon.
Beschuldigte selbst haben kein Recht auf Akteneinsicht, ein Verteidiger schon (§ 147 StPO). Deshalb ist die richtige Reihenfolge: Anwalt beauftragen, Akte einsehen, dann entscheiden, ob und wie Sie sich äußern. Manchmal ist eine schriftliche Einlassung sinnvoll, manchmal ist Schweigen die beste Verteidigung.
Wer als Zeuge geladen wird, kann im Lauf der Vernehmung selbst in Verdacht geraten. Als Zeuge haben Sie unter Umständen ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO), wenn Sie sich durch Ihre Antwort selbst belasten würden. Lassen Sie sich im Zweifel vorab beraten, in welcher Rolle Sie tatsächlich erscheinen.
Nach Auswertung der Akte entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt (zum Beispiel nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder nach §§ 153, 153a StPO), einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt. Je früher die Verteidigung ansetzt, desto mehr Einfluss lässt sich auf diese Entscheidung nehmen.
Als Beschuldigter müssen Sie einer Ladung der Polizei nicht folgen. Die Ermittlungen laufen dann aber ohne Ihre Sicht weiter. Sinnvoller ist es, durch einen Verteidiger reagieren zu lassen. Bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts besteht dagegen eine Erscheinenspflicht.
Ja. Sie dürfen sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Verteidiger beistehen lassen (§ 137 StPO). In der Praxis ist es meist besser, den Anwalt bereits vor dem Termin einzuschalten, damit er die Akte einsehen kann.
Lassen Sie den Termin durch Ihren Verteidiger absagen oder verschieben. Rufen Sie nicht selbst an, um Gründe zu erklären – dabei fallen schnell Äußerungen zur Sache.
In der Regel nein. Für bestimmte Berufsgruppen, etwa Beamte, gelten Besonderheiten. Klären Sie das vorab mit Ihrem Anwalt, bevor Sie jemandem davon berichten.
Wir vertreten Beschuldigte in Bochum, Herne, Witten, Essen, Dortmund und im gesamten Ruhrgebiet gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, rufen Sie uns an, bevor Sie reagieren: 0234 93823777.
Mehr zu unserer Arbeit: Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
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