Ratgeber für Beschuldigte und Betroffene im Ruhrgebiet
Mit dem Anhörungsbogen gibt Ihnen die Behörde Gelegenheit, sich zu einem Vorwurf zu äußern. Das Schreiben kann zu zwei verschiedenen Verfahren gehören: zu einem Strafverfahren (Sie sind Beschuldigter) oder zu einem Bußgeldverfahren, etwa wegen eines Verkehrsverstoßes (Sie sind Betroffener). Zusätzlich gibt es Zeugenfragebögen, zum Beispiel an den Fahrzeughalter.
Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Sie haben das Recht zu schweigen, im Strafverfahren (§ 136 StPO) wie im Bußgeldverfahren (§ 46 OWiG). Verpflichtet sind Sie nur zu den Angaben zu Ihrer Person, also Name, Anschrift und Geburtsdatum; falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 111 OWiG).
Die Frist auf dem Formular ist keine gesetzliche Frist. Reagieren Sie nicht, drohen Ihnen daraus keine automatischen Nachteile. Die Behörde ermittelt dann auf anderem Weg weiter – etwa über Fahrerfotos, Zeugen oder Halterdaten.
Kreuze im Formular und kurze Stellungnahmen gelten als Aussage. Wer „nur kurz erklärt“, dass er gefahren ist oder dabei war, räumt oft genau das ein, was die Behörde nachweisen möchte. Angaben im Anhörungsbogen sind verwertbar und lassen sich später nicht mehr zurückholen.
Wer als Halter einen Zeugenfragebogen bekommt, muss nicht verraten, wer gefahren ist, wenn er dadurch sich selbst oder nahe Angehörige belasten würde. Angehörige haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO, § 46 OWiG). Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, kann die Behörde allerdings ein Fahrtenbuch anordnen (§ 31a StVZO).
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verfolgungsverjährung zunächst drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Sie wird durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen, darunter die Anhörung (§ 33 OWiG), und beginnt dann neu. Ob eine Verjährung realistisch in Betracht kommt, lässt sich nur anhand der Akte beurteilen.
Je nach Aktenlage endet das Verfahren mit einer Einstellung, einem Bußgeldbescheid, einem Strafbefehl oder einer Anklage. Eine überlegte Reaktion gleich am Anfang verbessert die Ausgangslage in jedem dieser Fälle.
Ein automatischer Nachteil entsteht nicht. Die Behörde ermittelt dann auf anderem Wege weiter und entscheidet später etwa über Einstellung, Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Anklage.
Nein. Er zeigt aber, dass gegen Sie ein Verfahren läuft oder zumindest geprüft wird. Nehmen Sie das Schreiben ernst und lassen Sie es prüfen, bevor Sie reagieren.
Das ist schwierig. Einmal gemachte Angaben bleiben in der Akte und können verwertet werden. Deshalb sollten Sie sich vorher beraten lassen, nicht danach.
Ein Zeugenfragebogen richtet sich an Personen, die etwas zum Vorwurf sagen sollen, zum Beispiel an den Fahrzeughalter. Auch hier gelten Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte, etwa gegenüber Angehörigen.
Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten, schicken Sie ihn nicht zurück, bevor ein Anwalt ihn gesehen hat. Wir prüfen Absender, Vorwurf und Fristen für Sie – persönlich in Bochum oder aus der Ferne: 0234 93823777.
Mehr zu unserer Arbeit: Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
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