Ratgeber für Beschuldigte in Bochum und im Ruhrgebiet
Der Strafbefehl ist ein schriftliches Verfahren, in dem das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe festsetzt, ohne dass eine Hauptverhandlung stattfindet (§§ 407 ff. StPO). Er kommt bei Vergehen vor und enthält in der Regel eine Geldstrafe, häufig kombiniert mit Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung ist nur zulässig, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat.
Gegen den Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist das Zustellungsdatum auf dem Umschlag, auch bei Einwurf in den Briefkasten. Notieren Sie dieses Datum sofort.
Läuft die Frist ungenutzt ab, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Die Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie im Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe der Strafe ab. Daneben können sich Folgen für Beruf, Fahrerlaubnis, Aufenthaltsstatus oder Beamtenverhältnis ergeben.
Sie können den Strafbefehl insgesamt angreifen oder den Einspruch auf einzelne Punkte beschränken, zum Beispiel auf die Höhe der Tagessätze oder auf das Fahrverbot (§ 410 Abs. 2 StPO). Häufig ist die Tagessatzhöhe zu hoch geschätzt, weil die Behörde Ihr Einkommen nicht kannte.
Nach dem Einspruch kommt es zur Hauptverhandlung am Amtsgericht. Das Gericht ist dort nicht an den Inhalt des Strafbefehls gebunden. Es kann auch zu einem anderen Ergebnis kommen, im Einzelfall auch zu einem schlechteren. Ein Einspruch sollte deshalb nie ohne Kenntnis der Akte erfolgen.
Wer die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat, kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 44 StPO). Die Hürden sind hoch; Krankheit, Ortsabwesenheit oder Zustellungsfehler kommen in Betracht, bloßes Vergessen reicht nicht. Handeln Sie deshalb sofort.
Legen Sie den Strafbefehl niemals beiseite. Bringen Sie ihn samt Umschlag zu einem Anwalt. Er prüft die Frist, beantragt Akteneinsicht und klärt mit Ihnen, ob ein vollständiger oder beschränkter Einspruch oder gar keiner sinnvoll ist.
Ja. Die Zweiwochenfrist beginnt mit der Zustellung, bei Einwurf in den Briefkasten oder Ersatzzustellung also auch dann, wenn Sie den Umschlag nicht gesehen haben. Nur in engen Ausnahmefällen ist eine Wiedereinsetzung möglich.
Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt. Die Anzahl richtet sich nach der Schuld, die Höhe eines Tagessatzes nach Ihrem Nettoeinkommen pro Tag (§ 40 StGB). Die Gesamtstrafe ergibt sich aus Anzahl mal Höhe.
Ja. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung ist das ohne Weiteres möglich, danach nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 StPO). Ein Einspruch bindet Sie also nicht endgültig.
Nach einem Einspruch wird in der Regel eine Hauptverhandlung angesetzt. Ob Sie persönlich erscheinen müssen oder sich durch einen Verteidiger vertreten lassen können, hängt vom Einzelfall ab und sollte vorab geklärt werden.
Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist kurz. Wir prüfen Ihren Strafbefehl umgehend, beantragen Akteneinsicht und legen bei Bedarf fristgerecht Einspruch ein: 0234 93823777.
Mehr zu unserer Arbeit: Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
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