Ratgeber · Strafverfahren

Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Dauer und Ihre Rechte

Ratgeber für Beschuldigte und Angehörige im Ruhrgebiet

Lesezeit ca. 5 Min.Für Beschuldigte in Bochum & RuhrgebietKanzlei Schumann & Rasch
Eine Festnahme oder ein Haftbefehl trifft Betroffene und Angehörige oft völlig unvorbereitet. Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme im laufenden Verfahren – für die Betroffenen fühlt sie sich dennoch genauso an. Dieser Ratgeber erklärt, unter welchen Voraussetzungen sie angeordnet wird und welche Möglichkeiten es gibt, sie zu beenden.

Das Wichtigste in Kürze

  • U-Haft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO).
  • Nach der Festnahme muss der Haftrichter spätestens am Folgetag entscheiden (Art. 104 Abs. 3 GG).
  • Es gibt Alternativen zur Haft und Rechtsbehelfe – ein Verteidiger kann sie sofort prüfen.

1Wann wird Untersuchungshaft angeordnet?

Ein Haftbefehl setzt nach § 112 StPO zweierlei voraus: einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund. Haftgründe sind Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (Gefahr, dass Beweise beeinflusst werden) und bei bestimmten Straftaten Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). Bei besonders schweren Delikten genügt unter Umständen die Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO). Außerdem muss die Haft verhältnismäßig sein.

2Festnahme und Haftrichter

Wer festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Der Haftrichter am Amtsgericht eröffnet den Haftbefehl und hört Sie an. Sie sind zu belehren und dürfen einen Verteidiger hinzuziehen. Sie können verlangen, dass Angehörige benachrichtigt werden (§ 114c StPO).

Ganz wichtig: Sagen Sie bei Festnahme und Vorführung nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben.

3Alternativen zur Haft

Das Gericht kann den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug setzen (§ 116 StPO). Dazu zählen Meldeauflagen, Abgabe des Reisepasses, Wohnsitzauflagen, Kontaktverbote oder eine Sicherheitsleistung. Eine gut vorbereitete Verteidigung nutzt diese Möglichkeit, um eine Freilassung zu erreichen.

4Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl

  • Haftprüfung (§ 117 StPO): Sie können jederzeit beantragen, die Haft zu überprüfen, auch mit mündlicher Verhandlung (§ 118 StPO).
  • Haftbeschwerde (§ 304 StPO): Das übergeordnete Gericht prüft die Entscheidung.
  • Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach sechs Monaten (§ 121 StPO): Dauert die Untersuchungshaft länger, ist eine besondere Prüfung nötig.

5Wie lange dauert Untersuchungshaft?

Eine feste Höchstdauer gibt es nicht. Wegen des Beschleunigungsgebots muss das Verfahren aber zügig betrieben werden. Die Zeit in Untersuchungshaft wird auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 StGB).

6Notwendige Verteidigung

Wird Untersuchungshaft vollstreckt, ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Ist noch kein Anwalt beauftragt, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Sie können aber den Anwalt Ihres Vertrauens wählen und sollten das möglichst früh tun, weil die ersten Tage für die weitere Entwicklung entscheidend sein können.

7Hinweise für Angehörige

  • Beauftragen Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger.
  • Besuche und Telefonate unterliegen Regeln und müssen oft genehmigt werden. Die Verteidigung klärt, was möglich ist.
  • Sprechen Sie nicht mit Zeugen und kommentieren Sie das Verfahren nicht in sozialen Medien.
  • Geben Sie Ihrem Angehörigen kein Informationsmaterial ins Gefängnis weiter, ohne es vorher mit dem Verteidiger abzustimmen.

Häufige Fragen

Gilt in der Untersuchungshaft die Unschuldsvermutung?

Ja. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt jeder als unschuldig. Untersuchungshaft ist deshalb keine Strafe, sondern dient der Sicherung des Verfahrens.

Wer darf mich in Untersuchungshaft besuchen?

Besuche von Angehörigen und Freunden bedürfen in der Regel einer Genehmigung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und können überwacht werden. Ihr Verteidiger dagegen darf Sie unbeschränkt sprechen (§ 148 StPO).

Wie schnell sollte ich einen Anwalt einschalten?

Möglichst sofort. Die Entscheidung des Haftrichters fällt unmittelbar nach der Festnahme. Wer dort bereits von einem Verteidiger vertreten ist, kann Argumente gegen die Haft oder für eine Außervollzugsetzung einbringen.

Kann ich gegen den Haftbefehl vorgehen?

Ja, mit Haftprüfung und Haftbeschwerde. Ob und wie das sinnvoll ist, hängt von der Aktenlage ab. Das lässt sich nur im Gespräch mit einem Verteidiger klären.

Unterstützung durch unsere Kanzlei in Bochum

Wenn Sie oder ein Angehöriger festgenommen wurden, zählt jede Stunde. Rufen Sie uns an, wir übernehmen die Verteidigung und kümmern uns um Haftprüfung, Auflagen und Kontakt zu den Behörden: 0234 93823777.

Mehr zu unserer Arbeit: Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Weiterführende Ratgeber