Ratgeber · Jugendstrafrecht

Mein Kind hat eine Vorladung erhalten – Leitfaden für Eltern im Ruhrgebiet

Was Eltern jetzt tun sollten, wenn die Polizei Ihr Kind vorlädt

Lesezeit ca. 8 Min.Für Eltern in Bochum & RuhrgebietKanzlei Schumann & Rasch
Wenn Ihr Kind eine Vorladung der Polizei erhält, sind Sorge und Ratlosigkeit groß. Viele Eltern möchten sofort helfen und klären, was vorgefallen sein soll. Gerade im Jugendstrafrecht ist das aber der Moment, in dem Ruhe und ein klarer Plan wichtiger sind als schnelle Reaktionen. Dieser Leitfaden erklärt, ob Ihr Kind der Polizei folgen muss, welche Rolle Sie als Eltern haben und wie ein Jugendstrafverfahren typischerweise verläuft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch Jugendliche müssen einer Vorladung der Polizei nicht folgen und dürfen schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO).
  • Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig (§ 19 StGB); über 14 gilt das Jugendstrafrecht, das den Erziehungsgedanken in den Vordergrund stellt (§ 2 JGG).
  • Sprechen Sie mit Ihrem Kind nicht über Einzelheiten der Tat, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  • Viele Jugendverfahren enden ohne Verurteilung, etwa durch Einstellung (§§ 45, 47 JGG).

1Zuerst: Alter und Absender prüfen

Lesen Sie das Schreiben genau. Kommt es von der Polizei? Wird Ihr Kind als Beschuldigter oder als Zeuge geladen? Welcher Tatvorwurf wird genannt? Oft steht nur ein Aktenzeichen und ein knapper Hinweis. Sammeln Sie die Fakten, bevor Sie handeln.

Das Alter Ihres Kindes ist entscheidend: Unter 14 Jahren ist es strafunmündig (§ 19 StGB) und kann nicht bestraft werden. Dann kommen eher Maßnahmen des Jugendamts in Betracht. Ab 14 Jahren gilt das Jugendstrafrecht, und zwar für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren und je nach Reife auch für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren (§§ 1, 105 JGG).

2Erziehung vor Strafe: Das Jugendstrafrecht

Das Jugendgerichtsgesetz folgt einem anderen Leitgedanken als das Erwachsenenstrafrecht: Es soll vor allem erzieherisch wirken und weitere Straftaten verhindern (§ 2 JGG). Deshalb gibt es besondere Verfahrensregeln, besondere Maßnahmen und eigene Jugendgerichte. Ein Eintrag oder eine Bestrafung ist keineswegs der Regelfall.

Das bedeutet nicht, dass der Vorwurf harmlos ist. Auch Jugendliche können mit Auflagen, Arrest oder in schweren Fällen mit Jugendstrafe belegt werden. Umso wichtiger ist es, das Verfahren von Beginn an richtig zu begleiten.

3Muss Ihr Kind zur Polizei gehen?

Nein. Wie bei Erwachsenen gilt: Wer von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen wird, muss nicht erscheinen. Ihr Kind darf auch dann schweigen, wenn es erscheint (§ 136 Abs. 1 StPO). Erscheinen und Aussagen sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.

Schicken Sie Ihr Kind nicht ohne Vorbereitung zur Polizei und lassen Sie es keinen Fragebogen allein ausfüllen. Gerade junge Menschen sind sich der Tragweite einer Aussage oft nicht bewusst und möchten Konflikte schnell klären. Dabei entstehen leicht Angaben, die später gegen sie verwendet werden.

4Ihre Rolle als Eltern

Als Erziehungsberechtigte haben Sie im Jugendstrafverfahren eigene Rechte, etwa auf Beteiligung und Anhörung (§ 67 JGG). Nutzen Sie diese Rolle, um Ihrem Kind Halt zu geben und gemeinsam mit einem Verteidiger das weitere Vorgehen zu planen. Kommen Sie zu Terminen nur gemeinsam mit anwaltlicher Begleitung.

Wichtig: Sprechen Sie mit Ihrem Kind ruhig und ohne Vorwürfe. Fragen Sie nicht im Detail nach der Tat und lassen Sie sich nichts erzählen, was Sie später als Zeugen belasten könnte. Eltern haben als Angehörige zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO), sollten sich aber auch dazu beraten lassen.

5Warum ein Verteidiger von Anfang an wichtig ist

Ein Verteidiger prüft zunächst, was dem Kind vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen. Über die Akteneinsicht (§ 147 StPO) verschafft er sich einen Überblick und kann dann entscheiden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. Er zeigt die Verteidigung bei der Polizei an, sagt Termine ab und führt die Kommunikation mit allen Beteiligten.

In schweren Fällen ist die Verteidigung sogar gesetzlich vorgeschrieben (§ 68 JGG). Im Jugendstrafrecht kommt es außerdem darauf an, die richtigen Gespräche mit Jugendamt, Jugendgerichtshilfe und Staatsanwaltschaft zu führen, um eine Einstellung oder eine möglichst milde Reaktion zu erreichen.

6Was Sie als Eltern jetzt tun sollten

  1. Bleiben Sie ruhig und lesen Sie das Schreiben in Ruhe mit Ihrem Kind.
  2. Fotografieren Sie das Schreiben und bewahren Sie das Original auf.
  3. Rufen Sie die Polizei nicht an und lassen Sie Ihr Kind nicht ohne Beratung zu einem Termin gehen.
  4. Vereinbaren Sie eine Beratung mit einem Strafverteidiger, der Erfahrung mit Jugendstrafrecht hat.
  5. Löschen Sie keine Nachrichten, Chats oder Fotos auf dem Handy Ihres Kindes.
  6. Informieren Sie Schule oder Arbeitgeber nicht von sich aus, ohne dies vorher zu besprechen.

⚠ Vorsicht: Handy, Chats und soziale Medien

Bei Jugendlichen spielen sich viele Vorfälle im Netz ab. Beweise liegen häufig auf dem Smartphone: in Chatgruppen, Messengerdiensten oder auf Social-Media-Konten. Lassen Sie nichts löschen und bitten Sie Ihr Kind, sich weder in Gruppen noch öffentlich zu dem Vorwurf zu äußern. Sprechen Sie auch nicht mit anderen Beteiligten oder deren Eltern über den Vorfall. Eine Löschung oder eine Absprache mit Zeugen kann den Eindruck erwecken, dass etwas verborgen werden soll.

7Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Nach den Ermittlungen der Polizei prüft die Jugendabteilung der Staatsanwaltschaft den Fall. Das Jugendamt wird über die Jugendgerichtshilfe beteiligt, die sich ein Bild von der Lebenssituation des Jugendlichen macht (§ 38 JGG). Häufig lässt sich das Verfahren ohne Hauptverhandlung beenden, zum Beispiel durch eine Einstellung mit erzieherischen Maßnahmen (§§ 45, 47 JGG). Kommt es zur Anklage, entscheidet das Jugendgericht in einer nicht öffentlichen Verhandlung (§ 48 JGG).

8Welche Folgen möglich sind

Das Jugendstrafrecht kennt abgestufte Reaktionen:

  • Erziehungsmaßregeln wie Weisungen oder Hilfen zur Erziehung (§§ 9 ff. JGG),
  • Zuchtmittel wie Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest (§§ 13 ff. JGG),
  • Jugendstrafe als letztes Mittel, wenn schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld sie erfordern (§ 17 JGG).

Welche Reaktion im Einzelfall naheliegt, hängt vom Vorwurf, vom Alter und von der Persönlichkeit des Jugendlichen ab. Eine gute Verteidigung zielt darauf, schädliche Folgen für Schule, Ausbildung und Zukunft möglichst zu vermeiden.

Häufige Fragen

Darf ich bei der Vernehmung meines Kindes dabei sein?

Als Erziehungsberechtigter haben Sie eigene Beteiligungsrechte (§ 67 JGG). In der Praxis sollten Sie aber nicht ohne vorherige Absprache mit einem Verteidiger an Vernehmungen teilnehmen. Besser ist es, wenn ein Verteidiger Ihr Kind und Sie gemeinsam begleitet.

Mein Kind ist noch keine 14 Jahre alt – was bedeutet das?

Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig (§ 19 StGB) und können nicht strafrechtlich verfolgt werden. Das Jugendamt kann dennoch eingeschaltet werden, etwa um Hilfen anzubieten. Auch hier sollten Eltern nicht ohne Beratung Angaben machen.

Kommt mein Kind ins Gefängnis?

Eine Jugendstrafe kommt nur in Betracht, wenn schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld sie erfordern und mildere Mittel nicht ausreichen (§ 17 JGG). Viele Verfahren enden mit einer Einstellung oder erzieherischen Auflagen. Wie die Chancen im Einzelfall stehen, hängt vom konkreten Vorwurf ab.

Erfahren Schule oder Ausbildungsbetrieb von dem Verfahren?

Das hängt vom Einzelfall ab. In bestimmten Konstellationen können Stellen informiert werden. Sprechen Sie mit dem Verteidiger, bevor Sie selbst Schule oder Betrieb einbeziehen.

Wir stehen Eltern und Jugendlichen zur Seite

Ein Verfahren gegen das eigene Kind ist für die ganze Familie belastend. Wir erklären Ihnen und Ihrem Kind in Ruhe, was die Vorladung bedeutet, sehen die Akte ein und suchen den Weg, der die Zukunft Ihres Kindes am besten schützt. Eine Erstberatung ist in Bochum, telefonisch oder per Video möglich.

Mehr zu unserer Arbeit: Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.

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