Ratgeber · Betäubungsmittelstrafrecht

Erster Kontakt mit der Polizei wegen Drogenbesitz – Ihre Rechte als Beschuldigter

Was bei Kontrolle, Durchsuchung und Vorladung zählt – auch als Ersttäter

Lesezeit ca. 8 Min.Für Beschuldigte in Bochum & RuhrgebietKanzlei Schumann & Rasch
Ein Fund bei einer Kontrolle, ein Beamter an der Haustür oder ein Brief mit dem Vorwurf des Drogenbesitzes: Für viele Betroffene ist das der erste Kontakt mit dem Strafrecht überhaupt. Die Verunsicherung ist groß, und der Wunsch, die Sache sofort zu erklären, ebenso. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht entscheiden jedoch oft die ersten Minuten und Tage darüber, ob aus einem Besitzvorwurf ein Verfahren mit ernsten Folgen wird. Dieser Ratgeber erklärt Ihre Rechte und zeigt, wie Sie sich als Beschuldigter richtig verhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie müssen sich nicht zur Sache äußern – auch nicht zur Herkunft oder zum Konsum (§ 136 Abs. 1 StPO).
  • Der Vorwurf kann Besitz, Erwerb oder Handeltreiben lauten (§ 29 BtMG). Das ist ein großer Unterschied.
  • Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann das Verfahren eingestellt werden (§ 31a BtMG).
  • Neben der Strafe drohen Folgen für den Führerschein, die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig vom Strafverfahren tätig werden.

1Kontrolle und Durchsuchung: Ruhig bleiben

Werden bei einer Kontrolle Betäubungsmittel gefunden, wird die Polizei den Fund sicherstellen und Ihre Personalien aufnehmen. Bleiben Sie ruhig, leisten Sie keinen Widerstand und diskutieren Sie nicht über die Rechtmäßigkeit. Den Beamten gegenüber genügen Angaben zur Person.

Eine Durchsuchung von Wohnung oder Fahrzeug bedarf grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses und darf nur bei Gefahr im Verzug auch ohne Beschluss erfolgen (§§ 102, 105 StPO). Stimmen Sie nicht freiwillig zu, sondern erklären Sie, dass Sie der Durchsuchung widersprechen. Das nimmt Ihnen nicht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit später prüfen zu lassen. Mehr dazu im Ratgeber Hausdurchsuchung: Rechte und richtiges Verhalten.

2Schweigen zur Sache

Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen. Aus dem Schweigen darf Ihnen kein Nachteil entstehen. Beantworten Sie keine Fragen dazu, woher die Substanz stammt, wem sie gehört oder ob Sie konsumieren. Solche Angaben werden protokolliert und können später für ein Verfahren wegen Besitzes, Erwerbs oder sogar Handels verwendet werden.

Auch Aussagen wie „das ist nur für mich“ oder „ich habe es von einem Freund“ liefern den Ermittlern Anknüpfungspunkte, etwa gegen Dritte oder zur Einordnung der Menge. Äußern Sie sich erst nach Akteneinsicht (§ 147 StPO) und nach Beratung durch einen Verteidiger.

3Konsum, Besitz oder Handel – der entscheidende Unterschied

Der bloße Konsum ist nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich nicht strafbar, wohl aber Besitz und Erwerb (§ 29 Abs. 1 BtMG). Deutlich ernster ist der Vorwurf des Handeltreibens oder, bei großen Mengen, der Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG. Dafür kann schon die Menge, die Verpackung, das Auffinden von Waage, Bargeld oder Chatverläufen sprechen.

Die rechtliche Einordnung entscheidet über Strafrahmen, Zuständigkeit und mögliche Haft. Deshalb ist es so wichtig, dass die Verteidigung früh klarstellt, worum es tatsächlich geht, und nicht zulässt, dass aus einem Besitzvorwurf ohne Not ein Handelsvorwurf wird.

4Geringe Menge und Ersttäter: Einstellung ist möglich

Bei Besitz einer geringen Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 31a BtMG). Auch andere Einstellungsmöglichkeiten kommen in Betracht, etwa bei geringer Schuld (§ 153 StPO) oder unter Auflagen (§ 153a StPO). Gerade Ersttäter ohne Vorstrafen haben gute Chancen, dass das Verfahren ohne Verurteilung endet.

Was eine geringe Menge ist, unterscheidet sich je nach Droge und kann von Bundesland zu Bundesland variieren. Verlassen Sie sich daher nicht auf Faustregeln aus dem Internet. Die Verteidigung prüft im Einzelfall, welche Möglichkeiten bestehen.

5Besonderheit Cannabis

Für Cannabis gelten seit der Teillegalisierung eigene Regeln (Konsumcannabisgesetz, KCanG). Besitz und Anbau sind nur innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt, außerhalb davon bleiben Verstöße strafbar oder bußgeldbewehrt. Die Rechtslage hat sich in den vergangenen Jahren verändert und kann sich weiter ändern; Mengen und Fristen sollten deshalb stets tagesaktuell geprüft werden.

Wichtig ist: Auch bei Cannabis kommt es auf die Einordnung des Vorwurfs an. Ein Verstoß gegen Mengengrenzen, Abgabe an Dritte oder Handel werden anders behandelt als privater Eigenbesitz.

6Ihre ersten Schritte im Überblick

  1. Machen Sie bei der Kontrolle nur Angaben zur Person und widersprechen Sie einer Durchsuchung ruhig.
  2. Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie es verstanden haben, und lassen Sie sich ein Sicherstellungsverzeichnis geben.
  3. Antworten Sie nicht auf Vorladungen oder Anhörungsbögen, ohne vorher mit einem Verteidiger zu sprechen.
  4. Löschen Sie keine Nachrichten oder Daten und sprechen Sie nicht mit Dritten über den Vorwurf.
  5. Lassen Sie Ihren Verteidiger Akteneinsicht beantragen und eine Einstellung nach § 31a BtMG oder § 153 StPO prüfen.

⚠ Vorsicht: Führerschein und Behörden

Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird, kann die Fahrerlaubnisbehörde eingeschaltet werden. Polizei und Justiz können sie über Erkenntnisse zu Betäubungsmitteln informieren (§ 2 Abs. 12 StVG). Die Behörde prüft dann die Fahreignung (§ 3 StVG, §§ 11, 14 FeV) und kann ein Gutachten oder einen Drogenscreening-Nachweis verlangen. Reagieren Sie auf solche Schreiben nicht vorschnell, sondern lassen Sie sie von Ihrem Verteidiger prüfen. Gleiches gilt für Arbeitgeber, Berufsverbände und Ausbildungsstellen, bei denen sich der Vorwurf unterschiedlich auswirken kann.

7Verkehrskontrolle und Drogentest

Bei einer Verkehrskontrolle prüfen Beamte oft, ob Sie unter Drogeneinfluss fahren. Zu einem Urin- oder Speicheltest sind Sie nicht verpflichtet; eine Blutentnahme darf bei Verdacht angeordnet werden (§ 81a StPO). Dem Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss können eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) oder eine Straftat (§ 316 StGB) zugrunde liegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten.

Lassen Sie sich bei einem Verdacht gegen Sie unbedingt beraten, bevor Sie sich äußern. Auch hier entscheidet die Akte, was im Verfahren bewiesen werden kann.

8Therapie statt Strafe

Wenn dem Vorwurf eine Abhängigkeit zugrunde liegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Therapie an die Stelle einer Strafe treten (§ 35 BtMG). Auch ohne Sucht kann ein Beratungs- oder Hilfeangebot im Verfahren strafmildernd wirken. Wer Aufklärungshilfe leistet, kann ebenfalls auf eine Milderung hoffen (§ 31 BtMG). Beides sollte nur mit Ihrem Verteidiger abgesprochen und nicht auf eigene Faust angeboten werden.

Häufige Fragen

Steht ein Drogenverfahren im Führungszeugnis?

Ein laufendes Ermittlungsverfahren und eine Einstellung erscheinen nicht im Führungszeugnis. Nur eine rechtskräftige Verurteilung wird eingetragen, kleinere Verurteilungen erscheinen unter bestimmten Voraussetzungen nicht im Führungszeugnis (§ 32 BZRG). Im Bundeszentralregister können sie dennoch erfasst sein.

Darf die Polizei mein Handy durchsuchen?

Ein Smartphone darf bei einem Verdacht sichergestellt werden (§ 94 StPO). Die Auswertung bedarf grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung. Sie müssen keine PIN und keine Passwörter nennen. Stimmen Sie einer freiwilligen Auswertung nicht ohne Beratung zu.

Was passiert, wenn die Drogen nicht mir gehören?

Dann sollten Sie das nicht ungefragt der Polizei erklären, sondern über Ihren Verteidiger vortragen lassen. Eine Einlassung zum Besitz sollte in sich stimmig sein – das gelingt am besten nach Akteneinsicht.

Muss ich zum Drogentest, wenn die Polizei es verlangt?

Urin- und Speicheltests sind freiwillig. Eine Blutentnahme kann bei Verdacht angeordnet werden (§ 81a StPO). Ob Sie freiwillig mitwirken, sollten Sie nach Möglichkeit vorher mit einem Verteidiger besprechen.

Diskret beraten, ohne Vorwürfe

Bei Drogenvorwürfen geht es oft darum, den Schaden zu begrenzen: für die Strafe, den Führerschein und die berufliche Zukunft. Wir sprechen offen und ohne Vorurteile mit Ihnen, besorgen die Akte und prüfen, ob eine Einstellung möglich ist. Eine Erstberatung ist in Bochum, telefonisch oder per Video möglich.

Mehr zu unserer Arbeit: Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.

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