Ratgeber für Beschuldigte und Angehörige im Ruhrgebiet
Ein Haftbefehl setzt nach § 112 StPO zweierlei voraus: einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund. Haftgründe sind Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (Gefahr, dass Beweise beeinflusst werden) und bei bestimmten Straftaten Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). Bei besonders schweren Delikten genügt unter Umständen die Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO). Außerdem muss die Haft verhältnismäßig sein.
Wer festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG). Der Haftrichter am Amtsgericht eröffnet den Haftbefehl und hört Sie an. Sie sind zu belehren und dürfen einen Verteidiger hinzuziehen. Sie können verlangen, dass Angehörige benachrichtigt werden (§ 114c StPO).
Ganz wichtig: Sagen Sie bei Festnahme und Vorführung nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben.
Das Gericht kann den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug setzen (§ 116 StPO). Dazu zählen Meldeauflagen, Abgabe des Reisepasses, Wohnsitzauflagen, Kontaktverbote oder eine Sicherheitsleistung. Eine gut vorbereitete Verteidigung nutzt diese Möglichkeit, um eine Freilassung zu erreichen.
Eine feste Höchstdauer gibt es nicht. Wegen des Beschleunigungsgebots muss das Verfahren aber zügig betrieben werden. Die Zeit in Untersuchungshaft wird auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 StGB).
Wird Untersuchungshaft vollstreckt, ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Ist noch kein Anwalt beauftragt, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Sie können aber den Anwalt Ihres Vertrauens wählen und sollten das möglichst früh tun, weil die ersten Tage für die weitere Entwicklung entscheidend sein können.
Ja. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt jeder als unschuldig. Untersuchungshaft ist deshalb keine Strafe, sondern dient der Sicherung des Verfahrens.
Besuche von Angehörigen und Freunden bedürfen in der Regel einer Genehmigung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und können überwacht werden. Ihr Verteidiger dagegen darf Sie unbeschränkt sprechen (§ 148 StPO).
Möglichst sofort. Die Entscheidung des Haftrichters fällt unmittelbar nach der Festnahme. Wer dort bereits von einem Verteidiger vertreten ist, kann Argumente gegen die Haft oder für eine Außervollzugsetzung einbringen.
Ja, mit Haftprüfung und Haftbeschwerde. Ob und wie das sinnvoll ist, hängt von der Aktenlage ab. Das lässt sich nur im Gespräch mit einem Verteidiger klären.
Wenn Sie oder ein Angehöriger festgenommen wurden, zählt jede Stunde. Rufen Sie uns an, wir übernehmen die Verteidigung und kümmern uns um Haftprüfung, Auflagen und Kontakt zu den Behörden: 0234 93823777.
Mehr zu unserer Arbeit: Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
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