Von der Anzeige bis zur Entscheidung: die Phasen im Überblick
Am Anfang steht eine Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft (§ 158 StPO), oft durch die betroffene Person selbst, manchmal aber auch durch Dritte, Behörden oder Einrichtungen. Besteht ein Anfangsverdacht, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein (§ 152 Abs. 2 StPO). Sie ist die „Herrin des Verfahrens“; die Polizei führt die Ermittlungen in ihrem Auftrag.
Die meisten Sexualdelikte sind Offizialdelikte und werden von Amts wegen verfolgt. Einzelne Taten, etwa die sexuelle Belästigung, werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 184i Abs. 3 StGB).
Bevor Beschuldigte etwas von der Anzeige erfahren, haben die Ermittler oft schon die anzeigende Person vernommen. Anschließend folgt in der Regel eine Vorladung oder ein Anhörungsbogen. In manchen Fällen kommt es auch zur Durchsuchung der Wohnung und zur Beschlagnahme von Handy, Computer und Speichermedien (§§ 94, 102, 105 StPO). Mehr zum Thema im Ratgeber Hausdurchsuchung: Rechte und richtiges Verhalten.
Zu Beginn jeder Vernehmung müssen Sie als Beschuldigter belehrt werden: Sie dürfen schweigen und einen Verteidiger befragen (§ 136 Abs. 1 StPO). Nutzen Sie dieses Recht, bevor Sie die Akte kennen.
Die Aussage der anzeigenden Person ist meist das Kernstück der Ermittlungen. Sie wird oft von speziell geschulten Beamten vernommen. Zum Schutz von Zeugen kann die Vernehmung aufgezeichnet werden (§ 58a StPO), um eine erneute Vernehmung zu vermeiden. Bei einer richterlichen Vernehmung gibt es grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht der Verteidigung (§ 168c StPO). Hat der Beschuldigte keine Gelegenheit zur Befragung gehabt, kann das später für die Verwertbarkeit der Aussage eine Rolle spielen.
Außerdem befragen die Ermittler Personen, die der anzeigenden Person nahestehen oder zur fraglichen Zeit anwesend waren. Auch die erste Reaktion der anzeigenden Person, etwa gegenüber Freunden oder Beratungsstellen, wird für die Beurteilung der Aussage bedeutsam.
Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht (§ 147 StPO). Erst jetzt lässt sich einschätzen, wie belastbar die Vorwürfe sind: Welche Beweise gibt es, wie sind die Aussagen entstanden und gibt es Widersprüche zu Chatverläufen, Zeiten oder Ortsangaben?
Auf dieser Grundlage wird entschieden, ob Sie sich äußern. Häufig geschieht das in Form einer schriftlichen Stellungnahme durch den Verteidiger, manchmal bleibt Schweigen die bessere Strategie. Nur in Ausnahmefällen empfiehlt sich eine mündliche Vernehmung bei der Polizei.
Steht Aussage gegen Aussage, beauftragt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nicht selten einen Sachverständigen. Er soll prüfen, ob die Schilderung der anzeigenden Person erlebnisbasiert ist oder andere Erklärungen näherliegen, etwa Suggestion oder Fehlerinnerung. Grundlage ist ein wissenschaftlich anerkanntes Vorgehen, das der Bundesgerichtshof in Mindestanforderungen beschrieben hat.
Die Verteidigung kann das Gutachten und seine Methodik kritisch prüfen, Fragen an den Sachverständigen stellen und gegebenenfalls Beweisanträge stellen (§ 244 StPO). Gerade hier zeigt sich der Wert einer Verteidigung mit Erfahrung in Sexualstrafsachen.
Sind die Ermittlungen abgeschlossen, vermerkt die Staatsanwaltschaft dies in den Akten (§ 169a StPO) und entscheidet über den weiteren Weg. Möglich sind die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), eine Einstellung unter Auflagen (§ 153a StPO), ein Strafbefehl in geeigneten Fällen (§ 407 StPO) oder die Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO). Wie ein Strafbefehl funktioniert, erklärt der Ratgeber Strafbefehl erhalten: Einspruch und Frist.
Je nach Schwere des Vorwurfs ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig. Das Gericht prüft die Anklage im Zwischenverfahren und entscheidet über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO).
In der Hauptverhandlung werden Zeugen vernommen, Gutachten erstattet und Beweise erhoben. In Sexualstrafsachen kann die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre ausgeschlossen werden (§ 171b GVG), und Zeugen werden besonders geschützt. Am Ende steht ein Freispruch oder ein Urteil. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts sind Berufung und Revision möglich, gegen Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug in der Regel die Revision.
Viele Beschuldigte hoffen, dass das Verfahren endet, wenn die anzeigende Person ihre Aussage zurücknimmt. Bei Offizialdelikten ist das in der Regel nicht so: Die Staatsanwaltschaft kann weiter ermitteln, und eine veränderte Aussage kann sogar als Indiz bewertet werden. Wer in dieser Lage selbst Kontakt aufnimmt, riskiert den Vorwurf der Einflussnahme auf Zeugen. Überlassen Sie jede Kommunikation Ihrem Verteidiger.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt von der Beweislage, der Auslastung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Sachverständigen sowie davon ab, ob ein Gutachten eingeholt wird. Manche Verfahren sind nach wenigen Monaten abgeschlossen, andere dauern deutlich länger.
Grundsätzlich ja. In Sexualstrafsachen kann das Gericht die Öffentlichkeit jedoch ausschließen, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen (§ 171b GVG). Das geschieht häufig, insbesondere bei der Vernehmung der anzeigenden Person.
Die verletzte Person kann sich dem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger anschließen (§§ 395 ff. StPO). Sie hat dann eigene Rechte, etwa auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt und Fragerechte. Das wirkt sich auf die Verteidigung aus und sollte frühzeitig berücksichtigt werden.
Ja. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht (§ 170 Abs. 2 StPO). Je früher die Verteidigung Widersprüche oder Beweisprobleme aufzeigt, desto größer sind die Chancen, dass es gar nicht erst zur Anklage kommt.
Ein Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht muss man nicht allein durchstehen. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Beweise und begleiten Sie durch alle Phasen bis zur Entscheidung. Rufen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Verfahren steht und was jetzt zu tun ist.
Mehr zu unserer Arbeit: Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.
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