Ratgeber · Strafverfahren

Vorladung von der Polizei erhalten: Müssen Sie hingehen?

Ratgeber für Beschuldigte in Bochum und im Ruhrgebiet

Lesezeit ca. 5 Min.Für Beschuldigte in Bochum & RuhrgebietKanzlei Schumann & Rasch
Ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Betreff „Vorladung“ verunsichert fast jeden. Oft steht dort nur ein Termin, ein Aktenzeichen und der knappe Hinweis auf einen Tatvorwurf. Ob Sie überhaupt erscheinen müssen, hängt davon ab, wer Sie lädt und in welcher Rolle. Dieser Ratgeber erklärt, worauf es in Bochum und im Ruhrgebiet jetzt ankommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einer Ladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen – bei Staatsanwaltschaft und Gericht besteht dagegen Erscheinenspflicht.
  • Erscheinen und Aussagen sind zwei verschiedene Dinge: Sie dürfen schweigen (§ 136 StPO).
  • Erst Verteidiger und Akteneinsicht, dann die Entscheidung über eine Aussage.

1Beschuldigter, Betroffener oder Zeuge – die Rolle entscheidet

Lesen Sie das Schreiben zuerst genau: Werden Sie als Beschuldigter (Strafverfahren), als Betroffener (Ordnungswidrigkeit) oder als Zeuge geladen? Davon hängen Ihre Rechte und Pflichten ab. Auch der Absender ist wichtig – ob es die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ist.

2Müssen Sie der Vorladung folgen?

Bei einer Ladung der Polizei sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet zu erscheinen. Ein „Muss“ gibt es nur bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO) oder eines Gerichts. Wer einer solchen Ladung unentschuldigt nicht folgt, muss mit einer Vorführung rechnen.

Auch wenn Sie erscheinen müssen, müssen Sie nichts sagen: Das Erscheinen und das Aussagen sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.

3Das Schweigerecht ist kein Eingeständnis

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern (§ 136 Abs. 1 StPO). Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Angaben zu Ihrer Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – sollten Sie dagegen machen.

Viele Betroffene möchten „nur kurz erklären, wie es wirklich war“. Genau das ist riskant: Die Aussage wird protokolliert, ist später verwertbar und lässt sich kaum zurücknehmen. Vor allem kennen Sie die Akte nicht – die Ermittler schon.

4Warum zuerst die Akte, dann die Aussage

Beschuldigte selbst haben kein Recht auf Akteneinsicht, ein Verteidiger schon (§ 147 StPO). Deshalb ist die richtige Reihenfolge: Anwalt beauftragen, Akte einsehen, dann entscheiden, ob und wie Sie sich äußern. Manchmal ist eine schriftliche Einlassung sinnvoll, manchmal ist Schweigen die beste Verteidigung.

5Ihre ersten Schritte nach der Vorladung

  1. Prüfen Sie Absender, Aktenzeichen, Termin und die genannte Rolle (Beschuldigter, Betroffener oder Zeuge).
  2. Rufen Sie die Polizei nicht „zur Klärung“ an und machen Sie keine Angaben zur Sache.
  3. Beauftragen Sie umgehend einen Verteidiger. Er zeigt die Verteidigung an und kann den Termin absagen oder verlegen.
  4. Löschen oder verändern Sie keine Nachrichten, Fotos oder Unterlagen.
  5. Nehmen Sie keinen Kontakt zu Geschädigten oder Zeugen auf.

⚠ Vorsicht: Vom Zeugen zum Beschuldigten

Wer als Zeuge geladen wird, kann im Lauf der Vernehmung selbst in Verdacht geraten. Als Zeuge haben Sie unter Umständen ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO), wenn Sie sich durch Ihre Antwort selbst belasten würden. Lassen Sie sich im Zweifel vorab beraten, in welcher Rolle Sie tatsächlich erscheinen.

6Wie es nach der Vorladung weitergeht

Nach Auswertung der Akte entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt (zum Beispiel nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder nach §§ 153, 153a StPO), einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt. Je früher die Verteidigung ansetzt, desto mehr Einfluss lässt sich auf diese Entscheidung nehmen.

Häufige Fragen

Kann ich eine Vorladung der Polizei einfach ignorieren?

Als Beschuldigter müssen Sie einer Ladung der Polizei nicht folgen. Die Ermittlungen laufen dann aber ohne Ihre Sicht weiter. Sinnvoller ist es, durch einen Verteidiger reagieren zu lassen. Bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts besteht dagegen eine Erscheinenspflicht.

Darf ich einen Anwalt zur Vernehmung mitbringen?

Ja. Sie dürfen sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Verteidiger beistehen lassen (§ 137 StPO). In der Praxis ist es meist besser, den Anwalt bereits vor dem Termin einzuschalten, damit er die Akte einsehen kann.

Was ist, wenn ich den Termin nicht wahrnehmen kann?

Lassen Sie den Termin durch Ihren Verteidiger absagen oder verschieben. Rufen Sie nicht selbst an, um Gründe zu erklären – dabei fallen schnell Äußerungen zur Sache.

Muss ich meinem Arbeitgeber von dem Verfahren erzählen?

In der Regel nein. Für bestimmte Berufsgruppen, etwa Beamte, gelten Besonderheiten. Klären Sie das vorab mit Ihrem Anwalt, bevor Sie jemandem davon berichten.

Unterstützung durch unsere Kanzlei in Bochum

Wir vertreten Beschuldigte in Bochum, Herne, Witten, Essen, Dortmund und im gesamten Ruhrgebiet gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, rufen Sie uns an, bevor Sie reagieren: 0234 93823777.

Mehr zu unserer Arbeit: Strafverteidiger in Bochum · Ratgeber-Übersicht und Straftaten. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.

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